1. GELTUNGSBEREICH
2. VERSAMMLUNGSLEITUNG
3. ABSTIMMUNGEN
4. WAHLEN
5. VERSAMMLUNGSPROTOKOLLE
6. INKRAFTTRETEN

 

1. GELTUNGSBEREICH

Der Badminton-Sportclub Tettnang e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.


2. VERSAMMLUNGSLEITUNG

  1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

  2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

  3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

  4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.


3. ABSTIMMUNGEN

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

  5. Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter muß jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.

  6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

  7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

  8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.


4. WAHLEN

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

  2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

  3. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

  4. Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

  5. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied (§7 Abs. 2 der Satzung), daß das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat.
    Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. Diese Voraussetzungen sind vor der Wahl zu prüfen und die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

  6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

  7. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, während der Legislaturperiode beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.


5. VERSAMMLUNGSPROTOKOLLE

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden zu Archivieren.


6. INKRAFTTRETEN

Diese Geschäftsordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 22.07.1999 in Kraft.