1. Die Beitragsordnung wurde aufgrund des §6 Ziffer 3 der Satzung erlassen und regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

  2. Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluß der Hauptversammlung festgelegt und tritt jeweils mit dem 01. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluß gefaßt wird. Die Hauptversammlung kann durch Beschluß einen anderen Termin festsetzen.

  3. Bei Eintritt nach dem 30.06. ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

  4. Die Beitragszahlung erfolgt im ersten Quartal des Geschäftsjahres vorzugsweise durch Abbuchung. Gebühren, die durch Rücklastschriften entstehen und die das Mitglied zu vertreten hat, sind von diesem Mitglied zu tragen. Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen wird jeweils eine Mahn- und Verwaltungsgebühr von 5,11 EUR erhoben. Ist auch die zweite Mahnung erfolglos, so wird ein Inkassoverfahren eingeleitet, dessen Kosten das belastete Mitglied zu tragen hat. Die jeweils gültigen Beitragsklassen sind im Anhang zu dieser Beitragsordnung aufgeführt.

  5. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Das Nähere hierzu regelt die Satzung (vgl. §4, Ziffer 3, Punkt a der Satzung). Bei verspätetem Eingang der Kündigung laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres weiter. Für diesen Fall ist eine erneute Kündigung nicht notwendig.

  6. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württ. Landessportbundes (WLSB) inbegriffen.

  7. Alle Beiträge des Vereins werden durch den/die Vereinskassier(in) eingezogen.

  8. Anträge auf eine Änderung der Beitragsklasse sind mit den dazu notwendigen Nachweisen schriftlich über den/die Kassier(in) vorzulegen (vgl. Anhang). Änderungen treten in dem darauf folgendem Geschäftsjahr ein.

  9. Jugendliche werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres im folgenden Geschäftsjahr als Erwachsener in der Beitragsklasse 0l geführt, sofern keine Kündigung oder ein entsprechender Antrag nach Ziffer 8 mit Nachweis nach Ziffer 10 erfolgt.

  10. Jugendliche ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können in der Beitragsgruppe 02 verbleiben, solange sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und den Status Schüler, Auszubildender, Student oder Wehr- und Ersatzdienst (Zivildienst-) leistender haben. Eine rückwirkende Zurückstufung ist nicht möglich.

  11. Für den Familienbeitrag der Beitragsklasse 05 gilt folgende besondere Regelung:

    a) Den beiden erziehungsberechtigten Elternteilen ist ein allein Erziehungsberechtigter Elternteil gleichgestellt sofern keine Ehe (mehr) besteht.

    b) Überschreitet ein Jugendlicher die Altersgrenze von 18 Jahren und besteht eine Voraussetzung für den Verbleib in der Beitragsklasse für Jugendliche, so verbleibt er, solange diese Voraussetzung besteht, im Familienbeitrag mit dem Beitrag der Klasse 05.
    Für beide Fälle a) und b) gilt der Grundsatz, daß diese Regelung nur greift, sofern die Vergünstigungsklausel im Ergebnis zu einem günstigeren Beitrag als die Summe der normalen Beitragssätze führt.

  12. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verwaltet.

  13. Die Beitragsordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 22.07.1999 in Kraft.