§ 1 NAME UND SITZ
§ 2 GESCHÄFTSJAHR
§ 3 ZWECK DES VEREINES
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
§ 5 GÖNNERSCHAFT
§ 6 BEITRÄGE
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8 ORGANE DES VEREINS
§ 9 HAUPTVERSAMMLUNG
§ 10 VORSTAND
§ 11 JUGENDARBEIT
§ 12 ORDNUNGEN DES VEREINS
§ 13 STRAFBESTIMMUNGEN

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der am 12.03.1992 gegründete Verein hat den Namen “Badminton-Sportclub Tettnang” und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tettnang eingetragen.
    Er hat die Kurzbezeichnung “BAST”

  2. Er hat seinen Sitz in Tettnang.


§ 2 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 ZWECK DES VEREINES

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der freien Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

  3. Er verfolgt damit ausschließlich und umittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.

  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

    a) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

    b) Personen, die sich um die Förderung der Sportart oder in der ehrenamtlichen Tätigkeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

  3. Verlust der Mitgliedschaft
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

    a) Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.11. erfolgen und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand bei driftigen Gründen Ausnahmeregelungen beschließen.

    b) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    ba) mit der Zahlung eines Beitrages am Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist,
    bb) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
    bc) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
    bd) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

    Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 5 GÖNNERSCHAFT

Ein Gönner hat das Anrecht auf allgemeine Informationen vom Verein. Mit der Gönnerschaft sind keinerlei Rechte der Mitgliedschaft verbunden. Unkostenbeitrag für Gönner siehe Beitragsordnung.


§ 6 BEITRÄGE

  1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie sind ebenso zur Entrichtung der festgesetzten Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren verpflichtet.

  2. Die Höhe der Beiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

  3. Die Fälligkeit der Beiträge, festgesetzten Zusatzbeiträge sowie Umlagen entsteht mit dem 01.01. eines jeden Geschäftsjahres; eventuelle Aufnahmegebühren werden mit dem Beitritt fällig. Das Nähere hierzu regelt die dafür erlassene Beitragsordnung.

  4. Auf Antrag eines Mitglieds können die Beiträge, festgesetzten Zusatzbeiträge und Umlagen gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag, der nur aus zwingenden finanziellen oder sozialen Gründen möglich ist, trifft der Vorstand.


§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht oder diesem schadet.

  2. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Hauptversammlungen teilzunehmen.
    Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen des Vereins zu benutzen.


§ 8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand


§ 9 HAUPTVERSAMMLUNG

  1. a) Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Tettnang und persönliche Einladung jedes Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.

    b) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.

  2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes.

    b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

    c) Entlastung des Vorstandes.

    d) Beratung und Beschlußfassung über auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten und Anträge.

    e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes.

    f) Wahl der Kassenprüfer.

    g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.

    h) Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes.

    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    k) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vorstandes.

    l) Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.

  3. a) Anträge aus den Reihen der Mitglieder für die Hauptversammlung sind bis spätestens 15.01. jedes Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mit Begründung und Unterschrift einzureichen.

    b) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

    c) Über verspätet eingegangene oder Ad hoc Anträge (ausgenommen ist diese Regelung bei Satzungsänderungen) kann nur beraten und beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

  4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und können nur behandelt werden, wenn sie vorher als Tagesordnungspunkt angekündigt worden sind.

  7. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgeblich.


§ 10 VORSTAND

  1. Den Vorstand bilden:
    a) der/die Vorsitzende
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende
    c) der/die Kassier (in)
    d) der/die Vereinsjugendleiter (in)
    e) der/die Sportwart (in)
    f) der/die Freizeitwart (in)
    g) der/die Schriftführer (in) / Pressewart (in)

  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 10 Ziffer 1 arbeitet ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern gem. § 10 Ziffer 1 wird jedoch rückwirkend für ein “Jahr” Vorstandstätigkeit der Ihnen angefallene Mitgliedsbeitrag bis zum Höchstbetrag eines einzelnen Erwachsenen erstattet. Das “Jahr” des Vorstandsamts ist jeweils von einer Hauptversammlung zur dar auffolgenden Hauptversammlung zu rechnen. Scheidet ein Vorstandsmitglied unterjährig aus, entfällt der Erstattungsanspruch insgesamt.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre in der unter Ziffer 1 aufgeführten Reihenfolge gewählt.

  5. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

    a) alle Belange des Vereines

    b) Fragen der Vereinsstruktur

    c) Neugründung und Auflösung von Abteilungen

    d) Jugendpflege und Jugendförderung

    e) Öffentlichkeitsarbeit

    f) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen

    g) Führen eines Inventarverzeichnisses

    h) Rechtsfragen

    i) Hallenbelegung

    k) Ausschluß von Mitgliedern

    l) Verfügung von Strafmaßnahmen gem. §13

    m) Erarbeitung von Vorschlägen für Beitragsanpassungen zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung.

  6. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

  7. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche bei Bedarf ,,Ausschüsse beim Vorstand” gebildet und wieder aufgelöst werden (Fachausschüsse).

  8. Die nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch nach Bedarf einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  9. a) Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über 255,65 EUR ohne Beschluß des Vorstandes eingehen. Ein Eilentscheidungsrecht steht ihnen nicht zu. Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ab 51,13 EUR bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch einen Vorstandsbeschluß.

    b) Es ist unzulässig, einen einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen


§ 11 JUGENDARBEIT

  1. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

  2. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Bestimmungen der dafür erstellten Vereinsjugendordnung. Soweit darin keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.


§ 12 ORDNUNGEN DES VEREINS

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-, eine Beitrags- und eine Jugendordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen sind.


§ 13 STRAFBESTIMMUNGEN

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

    a) Verweis,

    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,

    c) Ausschluß (siehe §4, Ziffer 3 b)

  2. Die Art/Höhe des Strafmaßes liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 14 KASSENPRÜFER

  1. Die Hauptversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei neue Kassenprüfer und eine Vertretung, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sachlich und rechnerisch prüfen, diese Prüfung durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
    Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Tettnang zu übertragen mit der Auflage, dieses Geld ausschließlich für die Pflege des Jugendsportes zu verwenden. Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.


§ 16 INKRAFTTRETEN

Neufassung der Satzung am 11. März 2015.