1. NAME UND MITGLIEDSCHAFT
2. AUFGABEN UND ZIELE
3. JUGENDVOLLVERSAMMLUNG
4. VEREINSJUGENDAUSSCHUSS
5. JUGENDKASSE
6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7. GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG
8. INKRAFTTRETEN
1. NAME UND MITGLIEDSCHAFT
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend im Badminton – Sportclub Tettnang e.V. (BAST).
2. AUFGABEN UND ZIELE
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (Jugendetat). Sie ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv und trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
3. JUGENDVOLLVERSAMMLUNG
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist vier bis acht Wochen vor der Hauptversammlung durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch den/die Jugendleiter/in.
Aufgaben:
ba) Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses
bb) Entlastung des Jugendausschusses
bc) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Jugendausschusses
bd) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
be) Beratung des Jugendetats
bf) Änderung der JugendordnungStimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Badminton Sportclub Tettnang e.V. (BAST) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die Mitglieder des Jugendausschusses.
4. VEREINSJUGENDAUSSCHUSS
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
– der oder dem Vereinsjugendleiter/in
– der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
– weiteren Mitarbeiter/innenDer oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes und wird nach den Bestimmungen der Satzung von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorschlag der Jugendvollversammlung sollte berücksichtigt werden. Er/Sie vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen und leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen mindestens 14 Jahre alt sein.Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Der Jugendausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
5. JUGENDKASSE
Es wird keine eigene Jugendkasse geführt.
6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung des BAST.
7. GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG
Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen. Das Gleiche gilt für Änderungen.
8. INKRAFTTRETEN
Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 22.07.1999 in Kraft.